top of page
TANZREISEN IN DIE SCHÖNSTEN STÄDTE EUROPAS
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
ballhaustour - Tanzschule MAXIXE bietet als Tanzschule Tanzreisen an. In folgenden Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen werden ballhaustour - Tanzschule MAXIXE als Reiseveranstalter und der Reisekunde als Reisender bezeichnet. Zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter kommt ausschließlich ein Reisevertrag zustande. Nachstehende Regelungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften zum Reisevertrag.
1. Zustandekommen des Reisevertrages / Hinweis auf fehlendes allgemeines Widerrufsrecht / Reisedokumente
1.1. Der Reiseveranstalter wird die Details der Reise im Internet oder in sonstiger Weise (z.B. Prospekte in der Tanzschule, Werbeanzeigen) bekannt machen und den Reisenden auffordern, Vertragsangebote zu diesen Reisen abzugeben. Die im Internet oder anderweitig veröffentlichten Informationen zu den Reisen stellen keinen Antrag auf Abschluss eines Reisevertrages dar. Mit dem Ausfüllen der Anmeldekarte und Versenden dieser an den Reiseveranstalter bietet der Reisende den Abschluss eines Reisevertrages an (Reiseanmeldung). Das Angebot des Reisenden bezieht sich auf die Reiseausschreibung und die sonstigen ergänzenden Informationen zu den Reisen (z.B. in Prospekten, Werbeanzeigen), sofern dem Reisenden diese Unterlagen vorliegen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Reisende den Reiseveranstalter schriftlich, per E-Mail, Fax, mündlich oder telefonisch ersucht, einen Reisevertrag abzuschließen. Die Buchung des Reisenden erfolgt auch für alle in der Reiseanmeldung benannten Reiseteilnehmer, für deren Vertragspflichten der Reisende wie für seine eignen einzustehen hat, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt zustande, wenn dem Reisenden die Annahmeerklärung des Reiseveranstalters per Mail zugeht. Die Annahme des Angebots des Reisenden durch den Reiseveranstalter bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Reisenden vom Reiseveranstalter eine schriftliche Reisebestätigung übermittelt. Hierzu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn die Buchung weniger als 7 Werktage vor der Reise erfolgt. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart wird und keine gesonderten Individualvereinbarungen bestehen, ergeben sich die Rechte und Pflichten des Reisenden und des Reiseveranstalters aus den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere aus den §§ 651a-m BGB).
1.2. Stimmen der Inhalt der Reisebestätigung und der Inhalt der Reiseanmeldung nicht überein, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. An dieses neue Angebot ist der Reiseveranstalter 5 Tage gebunden. Der Reisevertrag mit diesem durch den Reiseveranstalter geänderten Reiseangebot kommt zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme dadurch erklärt, dass er ausdrücklich erklärt, den Reisevertrag auf Grundlage des geänderten Angebots anzunehmen und diese Annahmeerklärung dem Reiseveranstalter auch innerhalb der Bindungsfrist zugeht oder der Reisende die Reise widerspruchslos antritt oder die vom Reiseveranstalter geforderte Anzahlung leistet.
1.3. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind nicht berechtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu erteilen oder Zusicherungen zu machen, die den Reisvertrag abändern, über die vom Reiseveranstalter zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder in Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Entsprechende Vollmachten hat der Reiseveranstalter nicht erteilt.
1.4. Sollten die Reisedokumente dem Reisenden bzw. Reiseteilnehmer nicht bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat dieser dies unverzüglich dem Veranstalter anzuzeigen.
1.5. Bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651 a BGB (Pauschalreiseverträge), die im Fernabsatz geschlossen wurden (per Brief, per Telefon, per Teledienstleistungen, per Telefax, per E-Mail, per SMS), besteht kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht, sondern es gelten die reiserechtlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.
2. Bezahlung des Reisepreises/Versicherungsschutz
2.1. Der Reisende erhält mit der Buchungsbestätigung/Rechnung den Nachweis über den erforderlichen Versicherungsschutz gem. § 651k BGB. Der Reiseveranstalter darf vom Reisenden Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise nur fordern, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB übergibt.
2.2. Der Reisende hat nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von mindestens 100,00 € des Reisepreises an den Reiseveranstalter zu zahlen. Die Anzahlung ist nach Erhalt der Buchungsbestätigung und nach Übergabe des Sicherungsscheins sofort fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung hat der Reisende bis 45 Tage vor Reiseantritt an den Reiseveranstalter zu leisten. Sofern der Reisevertrag weniger als 45 Tage vor Reisebeginn geschlossen wird, ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig
2.3. Falls sich der Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht gemäß Ziffer 5 vorbehalten hat, ist die Zahlung des Reisepreises erst fällig, wenn die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts abgelaufen ist und das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde. Bei allen Zahlungen muss der Reisende die sich aus der Buchungsbestätigung/Rechnung ergebende Vermerk angeben. Zahlungen des Reisenden sind ausschließlich auf die Kontoverbindung des Reiseveranstalters zu leisten, die in der Buchungsbestätigung/Rechnung angegeben ist. Für sämtliche Zahlungen ist der Eingang beim Reiseveranstalter maßgeblich. Ein den Reisevertrag vermittelndes Reisebüro ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen auf den Reisepreis berechtigt.
2.4. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht gemäß 2.2., so ist der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts wegen Zahlungsverzuges ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Reisenden Schadensersatz in Höhe der Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4 zu verlangen.
3. Leistungsumfang/Leistungsänderungen/Preisänderungen/Nebenabreden
3.1. Der Umfang der durch den Reiseveranstalter gemäß dem Reisevertrag zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in Prospekten/Werbeanzeigen bzw. der Leistungsbeschreibung auf der Internetseite des Reiseveranstalters sowie aus den Angaben in der Buchungsbestätigung.
3.2. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, vor Vertragsschluss ausgeschriebene Leistungen und Preise zu ändern. Dies kann insbesondere wegen Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie bspw. Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung der Ausschreibung erfolgen oder wenn die Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung der Ausschreibung verfügbar ist.
3.3. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, nach Vertragsschluss Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages vorzunehmen (z.B. Änderungen des Programmablaufs, Hotelwechsel), wenn diese nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Durch Änderung einzelner Reiseleistungen bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Reisenden unberührt, soweit die geänderten Reiseleistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich zu informieren, nachdem der Reiseveranstalter von dem Änderungsgrund Kenntnis erlangt hat. Soweit durch den Reiseveranstalter eine wesentliche Reiseleistung erheblich geändert wird, ist der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem dem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise zu erklären, ob er von der Reise zurücktritt oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangt.
3.4. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, den vereinbarten Reisepreis nachträglich in bestimmten Fällen zu erhöhen. Eine solche Erhöhung des Reisepreises ist möglich bei Erhöhung der Beförderungskosten oder Erhöhung der Abgaben für bestimmte Reiseleistungen, etwa Treibstoffkosten oder sonstigen Gebühren, wie Sicherheitsgebühren oder sonstigen staatlichen Abgaben. Eine Erhöhung des Reisepreises ist auch bei einer Änderung der für die gebuchten Reise geltenden Wechselkurse möglich. Die Erhöhung bemisst sich wie folgt: Bei einer einzelplatz- oder personenbezogenen Erhöhung ist der Reiseveranstalter berechtigt, den konkreten Erhöhungsbetrag weiterzubelasten, bei einer Erhöhung pro Beförderungsmittel wird der einzelplatz –bzw. personenbezogene Erhöhungsbetrag durch die Anzahl der Sitzplätze ermittelt und weiterbelastet, sofern der Abreisetermin mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss ist und die der Erhöhung zugrunde liegenden Umstände erst nach Vertragsschluss eingetreten sind und dem Reiseveranstalter vor Vertragsschluss nicht bekannt oder vorhersehbar waren. Bei einer personenbezogenen Preiserhöhung ergibt sich die Preiserhöhung aus der Differenz des zum Zeitpunkt der Änderungsmitteilung und des bei Vertragsschluss geltenden Betrages. Soweit die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren dem Reiseveranstalter gegenüber erhöht werden, ist es dem Reiseveranstalter gestattet, den Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag zu erhöhen. Soweit sich die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages ändern, ist es dem Reiseveranstalter gestattet, den Reisepreis in dem Maße erhöhen, in dem die Reise für den Reiseveranstalter teurer geworden ist. Eine Erhöhung des Reisepreises kann der Reiseveranstalter nur vornehmen, sofern zwischen Abschluss des Reisevertrages und dem für die betreffende Reise vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung des Reisepreises führenden Umstände noch nicht bestanden und dem Reiseveranstalter bei Abschluss des Reisevertrages nicht bekannt oder vorhersehbar waren. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich über die Preiserhöhung zu informieren, nachdem der Reiseveranstalter von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die zu der Preiserhöhung führen. Ab dem 20. Tag vor vereinbartem Reisebeginn ist es dem Reiseveranstalter nicht mehr gestattet, eine Preiserhöhung durchzuführen. Wird eine Preiserhöhung mindestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn durch den Reiseveranstalter durchgeführt, kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Reisepreises beträgt. Durch diesen Rücktritt wegen einer Preiserhöhung entstehen dem Reisenden keine Kosten. Statt des Rücktritts kann der Reisende die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus dem Angebot des Reiseveranstalters anzubieten.
3.5. Den Rücktritt oder das Verlangen, an einer anderen Reise teilnehmen zu wollen, hat der Reisende unverzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Wurde über ein Reisebüro gebucht, ist es ausreichend, wenn der Reisende den Rücktritt oder das Verlangen, an einer anderen Reise teilnehmen zu wollen, gegenüber dem Reisebüro erklärt.
3.6. Reisebüros sind nicht berechtigt, Nebenabreden selbst zu bestätigen. Sofern der Reiseveranstalter in der Reisebestätigung hierzu keine Aussage trifft, sind Wünsche des Reisenden in der Reiseanmeldung nur als unverbindlicher Wunsch anzusehen.
4. Rücktritt durch den Reisenden/Stornokosten/Umbuchung/Ersatzteilnehmer
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Wenn über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt durch den Reisenden auch gegenüber dem Reisebüro erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Rücktritt nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, vom Reisenden Rücktrittsgebühren zu verlangen. Diese Rücktrittsgebühren sind unter Berücksichtigung des Datums des Rücktritts im Verhältnis zum Datum des Reisebeginns in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert. Die Rücktrittsgebühren betragen pro Reisenden
bis 60 Tage vor Reisebeginn kostenfrei
ab 59 Tage bis 30 Tage vor Reisebeginn 50,00 %
ab 29 Tage bis 8 Tage vor Reisebeginn 90,00 %
ab 7 Tage bis Anreisetag 100,00 %
Der Reisende ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind. Statt der vorgenannten Stornopauschale kann der Reiseveranstalter eine höhere, konkret berechnete Entschädigung vom Reisenden verlangen, wenn der Reiseveranstalter konkret nachweist, dass ihm durch den Rücktritt des Reisenden wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, als die jeweils anwendbare Pauschale. Will der Reiseveranstalter eine höhere Entschädigung als die vorgenannte Pauschale vom Reisenden verlangen, muss der Reiseveranstalter die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen konkret beziffern und belegen. Soweit möglich, muss der Reiseveranstalter versuchen, die vom Reisenden gebuchten Reiseleistungen anderweitig zu verwenden.
4.2. Eine Umbuchung bedeutet eine auf Wunsch des Reisenden vorgenommene Änderung der bereits gebuchten Reiseleistungen zum Beispiel hinsichtlich des Reiseziels, des Reisetermins, des Reiseortes, der Unterkunft und/oder der Beförderungsart. Ein Anspruch des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter auf Vornahme einer Umbuchung besteht nicht. Durch eine solche Umbuchung entstehen dem Reiseveranstalter Kosten. Der Reiseveranstalter ist bei einer Umbuchung in der Regel berechtigt, vom Reisenden die gleiche Pauschale zu verlangen, wie bei einem Rücktritt (siehe Ziffer 4.1.). Bei sonstigen, geringfügigen Änderungen ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Reisenden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 € zu verlangen.
4.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt dem Reisenden ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt (Ersatzteilnehmer). Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Ersatzteilnehmers widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Ersatzteilnehmer in den Reisevertrag ein, so haften der Ersatzteilnehmer und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5. Rücktritt des Reiseveranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter ist berechtigt, vom Reisevertrag bis spätestens 28 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl zurückzutreten, sofern in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung für die betreffende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und diese konkrete Mindestteilnehmerzahl und der Zeitpunkt, bis zu dem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem Reisenden zugegangen sein muss, ausdrücklich benannt wurden. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden im Fall des Rücktritts wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück zu zahlen. Sobald der Reiseveranstalter bei Vorliegen vorstehender Voraussetzungen zum Rücktritt wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl berechtigt ist, ist er verpflichtet, den Reisenden unverzüglich hierüber zu informieren und von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Sofern zu einem früheren Zeitpunkt absehbar ist, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden hiervon in Kenntnis zu setzen.
6. Gewährleistung
6.1. Abhilfe und Mitwirkungspflichten des Reisenden
Erbringt der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht vertragsmäßig (Reisemangel), so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, den Reisemangel dem Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt nicht, wenn die Anzeige offensichtlich aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Die Mangelanzeige durch den Reisenden kann entweder gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter erfolgen. Die Reiseleitung ist durch den Reiseveranstalter beauftragt, für Abhilfe zu sorgen. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, Mängelansprüche des Reisenden anzuerkennen. Es wird empfohlen, die Mängelanzeige schriftlich durchzuführen. Die Adresse/Anschrift des Reiseveranstalters ergibt sich aus Ziffer 14. Sofern der Reisende keine Mängelanzeige vornimmt, kann dies dazu führen, dass der Reisende für diese Mängel keine Ansprüche (Minderung, Schadensersatz) geltend machen kann.
6.2. Fristsetzung vor Kündigung des Vertrages durch den Reisenden
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Reisenden ist jedoch nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Reisende hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
6.3. Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Sofern der Reisende Ansprüche wegen Gepäckschäden oder Gepäckverspätung beim Gepäck bei Flugreisen geltend machen möchte, wird dringend empfohlen, unverzüglich am Flughafen per Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft Gepäckschäden und/oder Gepäckverspätung anzuzeigen, da die Fluggesellschaften Erstattungen i.d.R. ablehnen, wenn die Schadensanzeige (P.I.R.) nicht erfolgt ist. Anzeigen wegen Gepäckbeschädigung sind binnen 7 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks, Anzeigen wegen Gepäckverspätung sind binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks vorzunehmen. Der Reisende hat den Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleistung von Reisegepäck der Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter anzuzeigen.
7. Ausschluss von Ansprüchen
7.1. Auch wenn der Reisende den Reisemangel vor Ort angezeigt hat, muss der Reisende binnen einer Frist von zwei Jahren nach vertraglich vereinbartem Reiseende Ansprüche gemäß §§ 651c bis 651f BGB wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise beim Reiseveranstalter geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des Reiseendes, folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter nur dann geltend machen, wenn der Reisende ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
7.2. Die Frist aus 7.1. findet auch Anwendung, wenn durch den Reisenden Ansprüche wegen Gepäckschäden oder Gepäckverspätung bei Flugreisen gem. §§ 651 cAbs.3, 651 d BGB, 651 e Abs.3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Gepäckverspätung ist innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks und ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Gepäckbeschädigung ist innerhalb von 7 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen.
8. Verjährung
8.1. Ansprüche des Reisenden gemäß §§ 651 c bis f BGB aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren.
8.2. Alle übrigen Ansprüche des Reisenden gemäß den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in zwei Jahren.
8.3 Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
8.4 Schweben zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
9. Versicherungen
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ist nicht im Reisepreis eingeschlossen. Dem Reisenden wird geraten, eine Reiserücktrittskosten abzuschließen.
10. Haftung des Reiseveranstalters (Beschränkung der Haftung)
10.1. Der Reiseveranstalter haftet dem Reisenden nach den nachstehenden Bedingungen. Der Reiseveranstalter beschränkt seine vertragliche Haftung für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, auf den dreifachen Reisepreis, a. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.2. Eine Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Weitergehende Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen und Gesundheitsvorschriften
11.1. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren evt. Änderung vor Reiseantritt zu informieren. Für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Dies gilt, sofern keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisenden bestehen (Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit).
11.2. Der Reisende ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften resultieren, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation vom Reiseveranstalter bedingt sind.
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Erhalt notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, selbst wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
12. Sonstige Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der vorstehenden Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder die Unwirksamkeit der vorstehenden Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen zur Folge.
13. Firmensitz des Reiseveranstalters
ballhaustour - Tanzschule MAXIXE Ele Busch | Fidicinstraße 3 | 10965 Berlin
Tel. +49(0)30 / 7870 7870 | Fax 030- 4978 0348
info@ballhaustour.de | www.ballhaustour.de | www.Tanzschule-Maxixe.de
bottom of page